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Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedingungen der Firma Tenzer retrofit GmbH

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-und Geschäftsbedingungen (AVB)  gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Derartige Kunden werden nachfolgend als Käufer bezeichnet.

(2) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen grundsätzlich nur zu den nachstehenden Regelungen dieser  AVB.

(3) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch:“Ware“) ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen( § 433, § 651 BGB). Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit dem selben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf Sie hinweisen müssten. Über Änderungen unserer AVB wird der Käufer in einem solchen Fall unverzüglich von uns informiert.

(4) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, wenn wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall ohne Ausnahme, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(5) Für den Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich etwaiger Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall ohne Ausnahme Vorrang vor diesen AVB. Im Falle derartiger Vereinbarungen ist deren Inhalt in einem schriftlichen Vertrag bzw. in unserer schriftlichen Bestätigung maßgebend.

6) Für den Fall, dass rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen erst nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Mängel anzeigen, Fristsetzungen, Erklärungen vom Rücktritt oder Minderung), bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen und Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine gesonderte, derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss, sowie technische Änderungen

(1) Unsere Angebote sind stets frei bleibend und unverbindlich. Informationen, Kataloge und technische Dokumentationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und Anwendungs- technischen Produktbeschreibungen und Hinweisen – auch in elektronischer Form –, die wir dem Käufer überlassen haben, sollen nur informativ wirkende und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Sofern derartige Unterlagen überlassen werden behalten wir uns an diesen ausdrücklich das Eigentum – und Urheberrecht vor.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme des Angebots durch uns kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder doch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

(4) Soweit gegenüber unserer Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag technische Änderungen notwendig werden, sind diese zulässig, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder nach dem Stand der Technik zum Erreichen des Vertragszwecks erforderlich ist oder hierdurch weder garantierte Beschaffenheit, noch die Eignung des Liefergegenstandes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt werden. Insoweit sind die dem Käufer übermittelten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, sowie Größen-Gewichtsangaben, et cetera auch nur annähernd maßgebend.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vom Käufer gegebenenfalls zu erbringenden Vorleistungen (Zusendung von Informationen, Angaben, Zeichnungen, et.) voraus.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung) werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferzeit nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wie ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unserem Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede voll endete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) insgesamt jedoch nicht mehr als höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. In jedem Falle bleibt uns der Nachweis vorbehalten, das den Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4) Die Rechte des Käufers gemäß § 8 dieser AVB , sowie unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund des Eintritts der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder nach Erfüllung) bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug des Käufers, Entschädigung, Lieferzeit

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo sich auch der Erfüllungsort befindet. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung,etc.) selbst zu bestimmen.

(2) Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden, soweit wir nicht ausdrücklich “Frei Haus“ liefern.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf gilt jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr, bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Für eine vereinbarte Abnahme gelten auch im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts entsprechen. Einer Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. in Form von Lagerkosten) zu verlangen. Wir berechnen hierfür eine pauschale Entschädigung in Höhe von  0,5 % des Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche – insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

(5) Der Nachweis eines höheren Schadens sowie unsere eigenen, gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen angemessene Entschädigung oder Kündigung) bleiben unberührt; die pauschale Entschädigung nach Abs. 4 ist aber auf weiter gehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(6) Lieferzeit und Haftungsbegrenzung:

1. verbindliche Termine für Lieferungen oder Leistungen (Liefertermine) müssen ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden. Eine vereinbarte Frist für Lieferungen oder Leistungen (Lieferfrist) beginnt erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, nicht jedoch vor Beibringung der vom Kunden zu liefernden technischen Angaben, bei Auslandsaufträgen erst nach Vorlage des Akkreditiv des nach § 5 Abs. 3. Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfangs nach Vertragsschluss verlängern, bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. Termine angemessen.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.

3. Bei Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins um zwei Wochen oder einer unverbindlichen Lieferfrist um zwei Wochen kann der Kunde uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit einer solchen Mahnung geraten wir in Verzug. Geraten wir in Verzug, ist der Kunde verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und diese mit einer Ablehnungsandrohung zu verbinden. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Liefer-und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Materialbeschaffungs – oder Energieversorgungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen oder sonst unvorhersehbaren außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese bei einem unserer Unterlieferanten eintreten oder in unserem Unternehmen, verlängern die Lieferzeit und die Dauer der Behinderung. Hiervon nicht erfasst sind Vorgänge, in denen wir unsere terminliche Verpflichtung trotz Vorhersehbarkeit dieser Umstände eingegangen sind oder mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung oder Abwendung der Leistungsstörung nicht ergriffen haben oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet worden ist. Entsprechend der vorstehenden Bestimmungen sind die genannten Umstände auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Auf diese Bestimmungen können wir uns nur berufen, wenn wir dem Kunden den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitteilen.

5.Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung, die von uns zu vertreten ist, ein Schaden erwächst, so ist er zum Schadensersatz berechtigt . Die Höhe des Schadensersatzes ist begrenzt auf 0,5% für jede volle Woche des Verzuges – einzelne Tage nach Bruchteilen –, höchstens 5% des Vertragswertes. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung nach § 8 dieser AVB.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen, Anzahlung

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager Vaihingen/ Enz, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf nach § 4 Abs. 1 dieser AVB trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager (einschließlich der Kostenverpackung) und die Kosten einer gegebenenfalls vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich der Transportversicherung) i.H.v.50, 00 Euro als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben trägt der Käufer. Transport-und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen hiervon sind Paletten aus Holz oder anderen Materialien.

(3) bei Lieferungen an Kunden mit Sitzaussage der Bundesrepublik Deutschland sind wir berechtigt, die Stellung eines unwiderruflichen Akkreditivs einer im Inland als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse zu verlangen und die Ware nur gegen Stellung eines Akkreditivs zu liefern.

(4) der Kaufpreis ist fällig und zu bezahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 800 € sind jedoch berechtigt, eine Anzahlung i.H.v.30 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.

(5) Mit Ablauf der in Abs. 4 bestimmten Zahlungsfrist kommt der Käufer in Zahlungsverzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltend gemachten gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) unberührt.

(6) Dem Käufer stehen Zurückbehaltungs-oder Aufrechnungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere LG gemäß § 7 Abs. 6 S. 2 dieser AVB unberührt.

(7) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar oder bekannt, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. doch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und gegebenenfalls nach einer Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt vom Vertrag sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.

(8) Wird nach Abschluss eines Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so werden alle unsere zu diesem Zeitpunkt bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Unsere Rechte nach Abs. 7 bleiben hiervon unberührt.

(9) Sofern wir Wechsel oder Schecks zur Zahlung annehmen, so erfolgt dies nur erfüllungshalber und bedeutet keine Annahme an Erfüllungs Statt. Alle Kosten und Spesen für die Diskontierung oder Einziehung der Wechsel trägt der Käufer.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherter Forderungen) behalten uns das Eigentum an unseren verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder von Dritten verwendet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, keinen Antrag auf Eröffnung eines Inselverfahrens stellt oder ein solcher gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer und die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, sowie den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% , werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

(1) für die Rechte des Käufers bei Sachen-und Rechtsmängeln (einschließlich falsch-und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Lieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß den §§ 478, 479 BGB).

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers) die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) können wir jedoch keine Haftung übernehmen.

(4) Eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache bzw. des Werkes im Sinne von § 443 BGB setzt eine entsprechende ausdrückliche schriftliche Erklärung von uns voraus.

(5) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs-und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeigen, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchung-und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch-und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen Ablieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung ) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Käufer nicht darüber, welches der beiden Rechte erwählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.

(7) Wir sind berechtigt die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(8) Der Käufer hat uns die zu geschuldete Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat der Käufer uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(9) Die für die Prüfung und nach Erfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten (nicht Einbau- oder Ausbaukosten) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangel Beseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

(10) In dringenden Fällen (z.B. zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden oder der Gefährdung der Betriebssicherheit) hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorab, zu benachrichtigen. Ein Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt werden eine entsprechende nach Erfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(11) Wenn die nach Erfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die nach Erfüllung vom Käufer zu setzenden angemessenen Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(12) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe des § 8 dieser AVB und sind im übrigen ausgeschlossen.

(13) Hat der Kunde die Ware in nicht vorgesehenen Art und Weise verändert (z.B. durch Umbaumaßnahmen) oder nicht fachgerecht gewartet oder repariert, so scheidet eine Gewährleistung von uns aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fehler auf diese Maßnahmen zurückzuführen ist.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur -für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit -für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in einem solchen Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(3) Unsere Haftung für Schäden nach Abs. 2, zweiter Spiegelstrich ist des Weiteren beschränkt auf die Höhe der Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung, mindestens jedoch auf einen Betrag von Euro 250.000.

(4) Die sich aus Abs. 2 und drei ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit sie einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß den §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach-und Rechtsmängeln ein Jahr ab der Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§4 38 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 4 38 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Lieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der gelieferten Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben im jeden Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 8 der AV B ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 71665 Vaihingen /Enz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

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